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Dr. Stephan Bücker – Macht der roten Bullen (Verwechslungsgefahr)

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Die Macht der „Roten Bullen“ II

Wieso bekannte Flügel für einen Auftrieb einer Marke sorgen (Verwechslungsgefahr)

Nach 10 Jahren hat der EuG entschieden: mit Flügeln darf sich allein das österreichische Unternehmen Red Bull schmücken. In dem Markenrechtsstreit standen sich ein zyprisches Unternehmen mit der seit 1997 eingetragenen Unionsmarke „FLÜGEL“ und der Energydrink Hersteller Red Bull mit den eingetragenen Unionsmarken „VERLEIHT FLÜGEL“ und „RED BULL VERLEIHT FLÜÜÜGEL“ gegenüber. Im Fokus stand die Verwechslungsgefahr einer Marke und die unlautere Rufausnutzung einer bekannten Marke. Die Entscheidung lief in mehreren Etappen durch die Instanzen der Gerichte.

Schutz vor einer Verwechslungsgefahr

Die Verwechslungsgefahr (Art. 8 Abs. 2 UMV) schützt eine ältere Marke und spricht dem Markeninhaber bei Vorliegen beispielweise einen Schadensersatz- oder Unterlassungsanspruch zu (Art. 9 UMV). Ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt, ist abhängig von der eingetragenen Marke und den Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist. Berücksichtigt werden hierbei viele Umstände. So spielt beispielsweise die Kennzeichnungskraft der älteren Marke eine wesentliche Rolle, zusätzlich kommt es auf eine klangliche, bildliche oder begriffliche Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Marken an. Darüber hinaus müssen sich auch die Waren oder Dienstleistungen der eingetragenen Marken ähnlich sein. Ausgangspunkt sind die im Markenregister eingetragenen Waren und Dienstleistungen. Kriterien für eine Produktähnlichkeit können beispielswiese die Beschaffenheit aber auch funktionelle Zusammenhänge der Produkte sein.

Die Entscheidung des EuG – Red Bull hebt weiter ab

Nach dem das europäische Markenamt (EUIPO) sich für die Red Bull GmbH entschieden hatte, hob der EuG die Entscheidung 2018 auf. Das EUIPO sprach sich für eine Ähnlichkeit der eingetragenen Waren aus, der EuG entschied sich daraufhin dagegen. Tatsächlich sind die Wortmarken aber in ähnlichen Nizza-Klassen angemeldet. Die Red Bull GmbH hat seine Wortmarken unter anderem für Energydrinks in der Nizza-Klasse 32 angemeldet. Das zyprische Unternehmen hat Biere, Getränke und Fruchtgetränke in den Nizza-Klassen 32 und 33 für die Wortmarke „FLÜGEL“ angemeldet. Doch allein die Tatsache, dass die Waren und Dienstleistungen unter die gleiche Nizza-Klasse gefasst werden, spricht noch nicht für eine Ähnlichkeit der Produkte. So sprach sich der EuG dafür aus, dass nicht automatisch eine Produktähnlichkeit der Waren vorliegen, weil sie zusammen konsumiert und vermarktet werden. Jedoch werden Energydrinks und alkoholische Getränke im Regelfall in denselben Supermärkten verkauft und auf Speisekarten nebeneinander angeboten. Somit kann von einer Nähe der Produkte ausgegangen werden. Hierfür sprach sich – im Gegensatz zur vorherigen Entscheidung – der EuG jetzt nun doch aus.

Zusätzlicher Markenschutz durch eine Rufausbeutung?

Entscheidend für die ältere Marke kann auch sein, dass sie bei fehlender Produktähnlichkeit einen Bekanntheitsschutz erfährt (Art. 8 Abs. 5 UMV). Der Markeninhaber kann sich so gegen eine Verunglimpfung, Verwässerung oder Rufausbeutung wehren. Die Bekanntheit einer Marke hängt von vielen unterschiedlichen Faktoren ab. Beispielsweise dem Marktanteil aber auch der Intensität ihrer Nutzung. Die Red Bull GmbH ist auch dieses Jahr wieder Teil der 500 wertvollsten Marken der Welt. Unter den Getränkeherstellern belegt das Unternehmen sogar den dritten Platz. Die Bekanntheit muss jedoch im Zeitpunkt der Verletzungshandlung durch die jüngere Marke vorliegen. Hier also der Zeitpunkt der Anmeldung der Marke „FLÜGEL! durch das zyprische Unternehmen im Jahr 1997. Durch ein Gutachten wurde der Red Bull GmbH diese erforderliche Bekanntheit bereits für 1997 zugesprochen. Darüber hinaus muss nachgewiesen werden, dass die jüngere Marke den guten Ruf der älteren Marke ausnutzt. Es wird auch von einem Imagetransfer gesprochen. Solch einem Imagetransfer unterlag die Red Bull GmbH bereits durch das Unternehmen Bullsone. Hier erweiterte das OLG Wien sogar den Schutzbereich der Red Bull GmbH. Letztendlich stützte sich die Red Bull GmbH nach der letzten Entscheidung des EuG gegen sie, nicht mehr nur auf eine Verwechslungsgefahr, sondern auch auf eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung.

Der EuG bestätigte in der aktuellen Entscheidung jetzt die Rufschädigung. So gewann nach langem hin und her durch EUIPO, Beschwerdekammer und EuG erneut das Energydrink Unternehmen Red Bull. Für die Zukunft bedeutet dies wohl, dass keiner mehr so schnell seine „Flügel“ auf dem Getränkemarkt ausbreiten wird.

Dr. Stephan Bücker, Medienanwalt, Unternehmer und Dozent

Dr. Stephan Bücker, LL.M.

Medienanwalt, Unternehmer & Dozent an der TH Köln

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