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Dr. Stephan Bücker – Das Ende des Markenschutzes für die Nespresso-Kapsel

Jesper Brouwers on Unsplash

Nespresso: „something else?“

Das Ende des Markenschutzes für die Nespresso-Kapsel?

Das Schweizer Bundesgericht bestätigte endgültig die Löschung der Formmarke für die Nespresso-Kapseln des Unternehmens Nestlé. Die letzte Beschwerde des weltgrößten Nahrungsmittelkonzerns wurde abgelehnt. Ursprünglich wurde die Nespresso-Kapsel durch ein Patent geschützt. Das ist jedoch schon im Dezember 1996 ausgelaufen.

Den Konflikt um die Aluminiumkapsel brachte das Schweizer Unternehmen Ethical Coffee ins Rollen. Sie produzierten eine umweltfreundlichere Kapsel aus biologisch abbaubarer Pflanzenfaser, die mit den Nespresso-Maschinen kompatibel sind. Nachdem das Original bereits 2000 in der Schweiz als Marke eingetragen wurde, sah sich Nestlé in seinen Markenrechten verletzt. Auch ein Verstoß gegen unlauteren Wettbewerb wurde dem Konkurrenten vorgeworfen. Ethical Coffee legte dagegen eine Widerklage ein.

Die Schwierigkeiten einer Formmarke

Auch in Deutschland bestätigte 2003 das deutsche Marken- und Patentamt zunächst den markenrechtlichen Schutz der Nespresso-Kapsel. Die angestrebte Erweiterung als IR-Marke wurde jedoch vom EUIPO verweigert. Die Eintragung einer sogenannten Formmarke bzw. 3D-Marke erweist sich grundsätzlich nicht als einfach. Grundlage sind meist jahrelange Verfahren vor Gericht, die die Eintragung letztlich bestätigen oder endgültig verweigern. Wie bei den meisten Markenanmeldungen kommt es auf den Gesamteindruck an. Bei Formmarken werden Wort- und Bild-, und Farbelemente, sowie die Unterscheidungskraft sehr bekannter Marken zur Beurteilung herangezogen. Ein prägendes Wort- oder Bildelemente einer Formmarke kann beispielweise zu einer Eintragung führen. Vorausgesetzt es handelt sich nicht um rein beschreibende Informationen bezüglich der Ware. Auch Farben können Unterscheidungskraft verleihen. Jedoch nur, wenn die spezifische Farbzusammenstellung so ungewöhnlich ist und damit den Gesamteindruck der Formmarke prägt. 

Entscheidend ist vor allem, dass keine Formen als Marke eingetragen werden, die eine rein technische Funktion haben. Würde man solch einer Eintragung zustimmen, könnten Inhaber des entsprechenden Markenrechts technische Erfindungen monopolisieren. Durch die begrenzte Schutzdauer eines Patentes und die fehlende Möglichkeit, dies immer wieder zu verlängern, soll genau das verhindert werden.

Prominente Beispiele für Formmarken aus der Vergangenheit

Am bekanntesten wird wohl die Entscheidung zur knallroten Schuhsohle von Louboutin sein. Die besondere Positionierung der roten Farbe hat letztendlich zu einer markenrechtlichen Eintragung geführt. Im Jahr 2019 gewann Ferrero gegen ein polnisches Süßwahrenhersteller und konnte die Form der berühmten Tic Tac Dosen vor dem Europäischen Gerichtshof verteidigen. Im Bereich der Kosmetik gelang es Guerlain seine besondere Lippenstiftform als Formmarke eintragen zu lassen. Die Gestaltung der Lippenstifte, die vor allem einem Schiffsrumpf ähnlich sind, ist so ungewöhnlich, dass sich das Europäische Gericht für eine Eintragung entschieden hatte.

Das Schweizer Bundesgericht entschied sich jetzt für die Nichtigkeit der Markeneintragung. Somit wird die Marke, nachdem sie bereits 2017 in Deutschland gelöscht wurde, auch in ihrem Heimatland endgültig ausgetragen. Das Bundesgericht berief sich vor allem auf die rein technische Funktion der Form. Zusätzlich soll ein Monopol durch Nespresso vermieden werden. Die Markeneintragung wäre demnach nur zulässig, sofern es Verbrauchern möglich sei, auch auf andere Kapseln zugreifen zu können. Hieran haben Verbraucher ein erhöhtes Interesse, wenn der Originalhersteller ein schlechtes Preis-Leistungs-Verhältnis praktiziert. Damit ist der Kampf um die Markeneintragung wohl endgültig beendet und der Markt für die Konkurrenz eröffnet.

P.S.: In Deutschland besteht noch ein kleiner Funken Hoffnung. Aufgrund des angemeldeten Insolvenzverfahren des Konkurrenten Ethical Coffee, wurde das Verfahren rund um die Markenlöschung pausiert. Nespresso hatte sich gegen die vorläufige Löschung der Marke durch das Bundespatentgericht beim BGH gewehrt.

Dr. Stephan Bücker, Medienanwalt, Unternehmer und Dozent

Dr. Stephan Bücker, LL.M.

Medienanwalt, Unternehmer & Dozent an der TH Köln

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