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Dr. Stephan Bücker – Die Verwechslungsgefahr von Balea & Albéa

Photo by Alina Vilchenko on Pexels

Bekanntheit einer Marke als letzte Hoffnung

Die Verwechslungsgefahr von Balea und Albéa

Für die Verwechslungsgefahr zweier Marken kommt es nicht immer nur auf die Ähnlichkeit der Zeichen an. Neben der Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, kommt es ebenso auf die Kennzeichnungskraft der älteren Marke als auch auf die Ähnlichkeit der unter dem Zeichen vertriebenen jeweiligen Waren- und Dienstleistungen an. Aber auch ohne eine Verwechslungsgefahr im obigen Sinne, kann in seltenen Fällen auch noch die Bekanntheit der älteren Marke zur Bejahung der Verwechslung führen. Dies zeigt insbesondere der über viele Jahre geführte Streit zwischen den Zeichen „Balea“ und „Albéa“. Bereits 2015 legte DM Widerspruch gegen die Anmeldung der Marke „Albéa“ ein. Grund sei vor allem die Verwechslungsgefahr zwischen „Balea“ und „Albéa“ im Bereich von Kosmetikprodukten. Die Beschwerdekammer des EUIPO gab DM zunächst aber nur in Teilen Recht. Der Weg zur Entscheidung ging – für das Markenrecht kennzeichnend – durch mehrere Instanzen.

2015 beschäftigte sich das Europäische Markenamt dabei erstmals mit der Verwechslungsgefahr beider Marken. Sowohl die Widerspruchskammer als auch die Beschwerdekammer lehnten den Widerspruch zunächst ab. Balea ließ die Entscheidungen jedoch nicht auf sich sitzen und wehrte sich mit Erfolg. Das Europäische Gericht hob die Entscheidung im Jahr 2019 wieder auf und gab die Beurteilung erneut an die Beschwerdekammer zurück. So stand diese erneut vor der Entscheidung, ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt.

Wichtig für die Verwechslungsgefahr: Das Zusammenspiel der einzelnen Faktoren

Um das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zu beurteilen sind zunächst die Zeichen an sich zu vergleichen. Hier werden das Schriftbild, der Klang und die Bedeutung der sich gegenüberstehenden Zeichen genauer betrachtet. Besteht hier bereits eine hohe Ähnlichkeit ist der Fall meist eindeutig. Die Zeichen „Balea“ und „Albéa“ sind sich jedoch nur in einem geringen Maße in bildlicher und klanglicher Hinsicht ähnlich. Begrifflich besteht keine Ähnlichkeit. DM kann für sich aber beanspruchen, dass der Marke Balea ein gewisser Bekanntheitsgrad zukommt und die angemeldeten Waren teilweise ähnlich oder identisch sind. Dies kann den Mangel an Ähnlichkeit, der sich gegenüberstehenden Zeichen im Einzelfall übertreffen. Entscheidend ist am Ende ein Zusammenspiel aller einzelnen Faktoren (sog. „Wechselwirkungslehre“).

Beide Markeninhaber beanspruchten vor allem Waren in Nizza-Klassen mit Bezug auf Kosmetik. Die Marke Balea hauptsächlich für Kosmetika aus der Nizza-Warenklasse 3.

Die endgültige Entscheidung zur Verwechslungsgefahr des Europäischen Gerichts

Die Beschwerdekammer stimmte dem Widerspruch der Marke Balea zunächst zu. Für Albéa wurden die Nizza-Klassen 5, 6, 17, 40 und 42 gestrichen sowie für einzelne Waren in den Nizza-Klassen 16 und 20. 

Letztlich zog die Marke Albéa aufgrund der Entscheidung und damit verbundenen Löschung für die Nizza-Klassen vor das europäische Gericht. Im Ergebnis hob das Gericht die vorherige Entscheidung auf. Eine ausreichende Bekanntheit, um von einer Verwechslungsgefahr sprechen zu können, konnte DM aber für Kosmetika in der Nizza-Klasse 3 nachweisen. Für die anderen Waren reichte die Bekanntheit der Marke Balea nicht aus. Die Markenanmeldung der Marke Abléa wurde für Kosmetikprodukte dann auch gelöscht. 

Zusammenfassend reicht eine Bekanntheit einer Marke nicht immer aus. Sie kann aber als letztes Mittel dienen, einen unliebsamen Konkurrenten des Feldes zu verweisen. Dies ist Balea hier gelungen. Die Entscheidung zeigt auf, wie wichtig eine gute Markenführung in den Kernbereichen der Marke ist, um die eigene Marke dort besonders stark zu machen.  Verwechslungsgefahr zwischen Marken liegt auch bei geringer Ähnlichkeit der Zeichen vor, wenn aber dennoch Gefahr besteht, dass eine neue Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

Link zur Entscheidung: https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=246010&pageIndex=0&doclang=EN&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=7369863

Auflistung der Nizza-Klassen:
https://www.dpma.de/docs/marken/klassifikation_nizza/ncl11-2021_waren_nach_klassen.pdf 

Dr. Stephan Bücker, Medienanwalt, Unternehmer und Dozent

Dr. Stephan Bücker, LL.M.

Medienanwalt, Unternehmer & Dozent an der TH Köln

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