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Photo by Daniel Cheung on Unsplash

Krieg der (Klemmbau)Steine

Weltkonzern Lego erzielt Etappensieg im Geschmacksmusterstreit vor dem EuG

Dieser Beitrag wurde am 26.03.2021 auf dem Blog der Medienkanzlei Straßer Ventroni Freytag (München & Köln) veröffentlicht.

Das Gericht der europäischen Union in Luxemburg (EuG) hat entschieden, dass Lego seinen Designschutz an ihrem Lego-Stein behalten darf. Zuvor hatte das EUIPO die Geschmacksmustereintragung für nichtig erklärt und die entsprechende Eintragung eines einzelnen Steins gelöscht.

Lego: die kleinen bunten Steinchen, welche sich beliebig zusammenstecken lassen und der Kreativität kaum eine Grenze setzen. Der größte Spielzeughersteller der Welt ist allerdings nicht der Erfinder der farbenfrohen Klemmbausteine. Ein Unternehmen aus Großbritannien hatte diese in den 30er Jahren entwickelt. Allerdings kaufte Lego in den 80er Jahren alle Patenrechte des britischen Unternehmens ab. Seit Jahren drängen sich jedoch immer mehr Konkurrenten in den Markt.

Hintergrund: Bereits 2010 hatte Lego das Design eines seltenen Lego-Steins als Gemeinschaftsgeschmackmuster vom EUIPO eintragen lassen. Durch die Eintragung erhält der Inhaber des Designs die ausschließlichen Rechte zur Herstellung und Veräußerung des Produktes. Anderen Herstellern ist es dadurch verwehrt ähnliche Klemmbausteine herzustellen und zu verkaufen. Im Jahr 2016 beantragte die Firma Delta Sport Handelskontor GmbH das eingetragene Design für nichtig zu erklären. Grund hierfür sei, dass der Lego-Stein eine ausschließlich technische Funktion innehat. Durch ihn soll der Zusammenbau und die Zerlegung mit anderen Bausteinen ermöglicht werden. Die Beschaffenheit und das Aussehen seien nur eine Folge dieser Funktion. Daraufhin wurde die Eintragung von Lego vom EUIPO im Jahr 2019 für nichtig erklärt. Diese Nichtigkeitserklärung wurde von Lego daraufhin vor dem EuG angefochten.

Grundsätzliche Voraussetzungen zur Eintragung eines Designs beziehungsweise Geschmacksmusters

Heutzutage kommt es bei einer Kaufentscheidung oftmals mehr auf das Design als auf Qualität und Funktion an. Demnach ist der Schutz des Designs für Unternehmen mittlerweile extrem wichtig. Grundsätzlich schützenswert sind gemäß § 1 DesignG zwei- oder dreidimensionale Form- oder Farbgebungen eines Erzeugnisses oder Teile eines solchen Erzeugnisses. Denkbar sind dabei alle möglichen Gegenstände. Wichtig ist, dass nur Erscheinungsformen eines Produkts geschützt werden, um bei rein technischen Produkten eine Monopolstellung eines Herstellers zu vermeiden. Bei der Eintragung muss das Design neu sein und eine Eigenart aufweisen. Liegen die Voraussetzungen vor, kann der Hersteller einen Schutz von bis zu 25 Jahren erreichen, sofern der Schutz alle 5 Jahre verlängert wird. Mit einer wirksamen Eintragung wird eine Nachahmung, aber auch die Verwendung des Designs auf anderen Produkten vermieden.  Der Inhaber des Gemeinschaftsgeschmacksmuster erhält hierdurch ein zeitlich begrenztes Monopol auf sein Design.

Die für Lego positive Entscheidung des EuG und warum diese eine Überraschung darstellt

In seiner am 24.03.2021 getroffene Entscheidung, hat das EuG festgestellt, dass das EUIPO die Geschmacksmustereintragung zu Unrecht für nichtig erklärt hat. Diese Entscheidung stützt sich auf zwei wesentliche Gründe. Einerseits habe das EUIPO bei seiner Entscheidung gegen Lego die Anwendbarkeit einer seitens Lego geltend gemachten Ausnahmeregelung nicht geprüft. Diese besagt, dass die Verbindungselemente der Lego-Steine vor allem einen wesentlichen Faktor für das Marketing des Unternehmens darstellen können. Andererseits wurden nicht alle Erscheinungsmerkmale des Klemmbausteins berücksichtigt. Das EUIPO ging fälschlicherweise davon aus, dass der Lego-Stein grundsätzlich eine technische Funktion erfüllt und aus diesem Grund nicht monopolisierbar sei. Ein Design kann allerdings nicht für nichtig erklärt werden, wenn mindestens eines der Erscheinungsmerkmale nicht technischer Funktion ist. Vorliegend handelt es sich um einen Lego-Sstein mit zwei glatten Oberflächen, rechts und links neben der Noppen. Diese haben keine technische Funktion inne.

Die Entscheidung des EuG mag für einige eine Überraschung darstellen. Denn aus einer Entscheidung des EuGHs im Jahr 2010 geht hervor, dass der Lego-Stein nicht als Marke geschützt werden kann. In dem vom EuGH zu beurteilendem Sachverhalt ging es zwar nicht um Designrecht, sondern um Markenschutz, die Begründung des Europäischen Gerichtshof ist allerdings ähnlich. Gegen die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke des leuchtroten Lego-Steins spreche die rein funktionelle Wahl der spezifischen Merkmale. Die rechteckige Form und die Erhebungen seien aus Sicht der Richter auch nicht aufgrund Kennzeichnungszwecken gewählt worden.

Aufruhr um Lego-Steine gab es bereits zuvor – Lego vs. Held der Steine

Schon vor der Entscheidung des EuG gab es Aufruhr um Lego. Das Unternehmen fürchtet neben seinem Design auch um seinen Namen. Aufgrund seiner auslaufenden Patente kann sich Lego in Zukunft nur noch auf seine Marken- und Designrechte berufen. Wichtig ist dem Unternehmen dabei, die Verwässerung seiner Markenrechte zu verhindern. Die Marke „Lego“ soll nicht zu einem Gattungsbegriff werden. Um das zu vermeiden wurde in Deutschland der YouTuber „Held der Steine“ bislang zweimal abgemahnt. Hintergrund war zunächst ein Verstoß gegen die Markenrechte von Lego, gegen die der YouTuber durch die Nutzung eines Klemmbausteins als Logo für seinen YouTube Kanal verstoßen hatte. Er wurde durch ein anwaltliches Schreiben aufgefordert dieses zu ändern. Der rote Klemmbaustein wurde dann von ihm durch ein blaues Erdmännchen mit Superheldenumhang ersetzt. Seinem Ärger machte „Held der Steine“ dann in den sozialen Medien Luft. Daraufhin stellte er nicht mehr nur Sets des Unternehmens Lego vor, sondern auch die der Konkurrenten. Grundlage für die nächste Abmahnung durch Lego. Der YouTuber nutzte das Wort Lego dabei in unzulässiger Weise als Sammelbegriff für Konkurrenzprodukte. Da Lego kein Gattungsbegriff, sondern eine Marke darstellt, wurde der „Held der Steine“ auch hier durch ein anwaltliches Schreiben aufgefordert die entsprechenden Videos von der Plattform zu nehmen. Für Lego war dieses Vorgehen strategisch unumgänglich, da durch die Nutzung als Gattungsbegriff auch für andere Steine nicht mehr deutlich sei, welches Produkt letztendlich zum Unternehmen gehört. Mithin lag auch noch eine potenzielle Herkunftstäuschung in Bezug auf die von anderen Herstellern stammenden Steine vor.

Die Videos des Youtubers – in denen er sich selbst zu den Abmahnungen äußert – haben bereits mehr als 2 Millionen Aufrufe erhalten. Fraglich ist, ob die Abmahnungen marketing-technisch sinnvoll für Lego waren. Viele Fans solidarisieren sich mittlerweile mit dem YouTuber und können das Verhalten des Unternehmens nicht nachvollziehen. Betrachtet man allerdings die rechtlichen Argumente des Unternehmens, ist das Verhalten von Lego mehr als nur nachvollziehbar. Denn die Verwendung als Gattungsbegriff könnte im schlimmsten Fall zu einem Verlust der Markenbezeichnung seitens Lego führen. Deutlich wird das mit Blick auf den § 49 MarkenG. Mahnt Lego die Verwendung ihrer Marke als Gattungsbegriff nicht rechtzeitig ab, kann dies als Untätigkeit interpretiert werden und bei einem potentiellen Verfahren rund um die Löschung ihrer Marke, gegen sie verwendet werden. Auf ihrer Website setzt Lego nun vor allem auf Fair Play und erläutert ausführlich die „juristische Hintergründe“ in Bezug auf ihre Marke und das Unternehmen. Die aktuelle Entscheidung des EuG spielt dem Unternehmen dabei in die Karten. Lego kann somit zumindest in Bezug auf sein Geschmacksmuster sein Monopol zunächst aufrecht halten. Eine erneute Entscheidung des EUIPO bleibt nun erst einmal abzuwarten. Für Lego bleibt zu hoffen, dass es sich bei der Entscheidung des EuG nicht nur um einen teuer erkauften Pyrrhussieg handelt und der wahre Held der Steine am Ende nicht ein anderer ist.

Pressespiegel:

Dr. Stephan Bücker, Medienanwalt, Unternehmer und Dozent

Dr. Stephan Bücker, LL.M.

Medienanwalt, Unternehmer & Dozent an der TH Köln

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