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Wenn der Käse bitter schmeckt – Zypern und sein Kampf um den Markenschutz für den „HALLOUMI“
Zypern beansprucht ihn als Nationalkäse: den Halloumi. Ein halbfester Käse aus der Milch von Kühen, Schafen oder Ziegen, auch gemischt. Halloumi wird häufig als „Grillkäse“ bezeichnet. Um ihn bestmöglich und weltweit zu vermarkten, kam man in Zypern auf die Idee, sich diesen Käse als sog. „Kollektivemarke“ zu schützen. Unabhängig von der Frage, ob der Halloumi tatsächlich aus Zypern stammt – Wissenschaftler einer nordzyprischen Universität sind nach Auswertung historischer Quellen zu der Erkenntnis gekommen, dass der Käse einst aus dem alten Ägypten auf die Insel kam – ließen sich Zypern und die Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi (nachfolgend „Foundation“ genannt) eine solche Marke beim Europäischen Amt für Geistiges Eigentum (EUIPO) entsprechend eintragen. Die Foundation ist seit Juli 2000 also stolze Inhaberin der kollektiven Wortmarke HALLOUMI für Waren der Klasse 29 mit der Beschreibung „Käse“. Seit einiger Zeit bröckelt der Schutz und es ist überhaupt fraglich, ob das erklärte Ziel der Zyprioten ihren „Nationalkäse“ zu schützen und exklusiv zu vermarkten, in der Praxis überhaupt erreicht werden kann. Nach einigen verlorenen Markenstreitigkeiten, kam im Januar 2021 der nächste Schlag. Es ging um die Frage, ob die Unionsmarke „Bbqloumi“ eines bulgarischen Produzenten die bestehende Kollektivmarke „Halloumi“ verletze. Die Markeninhaberin hatte sich zunächst beim der EUIPO selbst beschwert. Als das Amt den Widerspruch zurückwies, klagte die Foundation vor dem EuG. Die Richter entschieden nun aber zu Gunsten des bulgarischen Konkurrenten.
Rechtlicher Hintergrund:
Neben Individualmarken können beim EUIPO zwei weitere Arten von Marken registriert werden: Gewährleistungsmarken und Kollektivmarken.
Die Unionskollektivmarke weist dabei auf die betriebliche Herkunft bestimmter Waren und Dienstleistungen hin, indem sie den Verbraucher darüber informiert, dass der Hersteller der Waren oder der Dienstleistungserbringer einem bestimmten Verband angehört und berechtigt ist, die Marke zu benutzen.
In der Unionsmarkenverordnung ist die Kollektivmarke definiert als eine Marke, die „dazu dienen kann, Waren und Dienstleistungen der Mitglieder des Verbands, der Markeninhaber ist, von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden“ (Artikel 74 UMV).
Den Voraussetzungen für die Eintragung sind dabei einige Grenzen gesetzt:
- Nur Verbände von Herstellern, Erzeugern, Dienstleistungserbringern oder Händlern sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts (sofern sie eine ähnliche Organisation haben wie Verbände) können Unionskollektivmarken anmelden.
- Es können nur solche Unionskollektivmarken angemeldet werden, welche die geografische Herkunft der von ihr erfassten Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Die Markensatzung muss es jeder Person, deren Waren oder Dienstleistungen aus dem betreffenden geografischen Gebiet stammen, ausdrücklich gestatten, Mitglied des Verbandes zu werden, der Inhaber der Marke ist (Artikel 75 Absatz 2 UMV).
Beispiele für Kollektivmarken sind unter anderem die Kollektivmarke DARJEELING. Diese bezeichnet einerseits den Namen einer Stadt und eines Distrikts in Indien, andererseits die bekannte Bezeichnung für einen bekannten besonderen schwarzen Tee, der dort angebaut wird.
Entscheidung des EUG vom 20. Januar 2021 – Halloumi ./. BBQLOUMI
Die Foundation als Markeninhaberin erhob unter Berufung auf die oben beschriebene Kollektivmarke Widerspruch gegen die Eintragung eines Bildzeichens mit dem Wortbestandteil „BBQLOUMI“ als Unionsmarke, das von der bulgarischen Gesellschaft M. J. Dairies Eood unter anderem für Waren wie Käse, Fleischextrakte, Nahrungsmittel mit Käsegeschmack und Restaurationsdienstleistungen angemeldet worden war.
Der EUG wies die Klage des zyprischen Verbands ab, da aus Sicht des Gerichts zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen keine Verwechslungsgefahr bestehe.
Keine Verwechslungsgefahr
Das Gericht erinnerte zunächst daran, dass eine Verwechslungsgefahr sowohl eine Identität oder Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken als auch eine Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen voraussetze.
Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen
Was den Vergleich der Waren und Dienstleistungen betreffe, verneinte es hinsichtlich der mit der angemeldeten Marke beanspruchten Fleischextrakte und Restaurationsdienstleistungen eine Verwechslungsgefahr, da sie weder mit den von der älteren Marke erfassten Waren identisch noch ihnen ähnlich seien. In Bezug auf die übrigen Waren wie Käse, die in unterschiedlichem Grad den mit der älteren Marke gekennzeichneten Waren ähnlich sind, konnte das Gericht dagegen eine Verwechslungsgefahr nicht von vornherein ausschließen.-
Zeichenähnlichkeit
Zur Ähnlichkeit der in Rede stehenden Zeichen führte das Gericht aus, dass den einander gegenüberstehenden Zeichen der Bestandteil „loumi“ gemeinsam ist, der für einen großen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, welcher ihn als einen möglichen Hinweis auf den Halloumi-Käse verstehen wird, schwache originäre Kennzeichnungskraft aufweise. Das Anfangselement „bbq“ des Wortbestandteils werde indes bei den Verkehrskreisen wegen seiner Stellung größere Beachtung finden als das Schlusselement „loumi“, so dass Letzteres sehr wenig zur Kennzeichnungskraft der angemeldeten Marke beitrage. Somit werde der schwache Grad an Ähnlichkeit der fraglichen Zeichen kaum zu einer Verwechslungsgefahr beitragen.
Grad der Kennzeichnungskraft
Im Zusammenhang mit dem Grad der Kennzeichnungskraft der älteren Kollektivmarke stellte das Gericht schließlich fest, dass dieser gering ist. In Anbetracht dessen, dass die ältere Marke eher auf den Gattungsnamen dieser Käsesorte verweise als auf die betriebliche Herkunft der mit ihr gekennzeichneten Waren, da diese von den Mitgliedern des zyprischen Verbands oder gegebenenfalls von wirtschaftlich mit ihnen oder dem Verband verbundenen Unternehmen stammten, würden die Verbraucher sie nämlich nicht mit etwas anderem als mit Halloumi-Käse in Verbindung bringen.
Schließlich sah das Gericht keine Verwechslungsgefahr für die maßgeblichen Verkehrskreise hinsichtlich der betrieblichen Herkunft der Waren, die mit der angemeldeten Marke versehen sind. Selbst wenn nämlich die Verbraucher ihre Aufmerksamkeit auf das Element „loumi“ richteten – was angesichts seiner nachgeordneten Stellung wenig wahrscheinlich ist – und den Bildbestandteil als einen möglichen Hinweis auf gegrillten Halloumi-Käse wahrnehmen, würden sie keine Verbindung zwischen den beiden Marken herstellen, da sie zum einen allenfalls die ältere Marke mit Halloumi Käse in Verbindung bringen würden und zum anderen die einander gegenüberstehenden Marken insgesamt gesehen nur einen geringen Grad an Ähnlichkeit aufweisen würden.
Ausblick
Dies war nicht die erste Niederlage der Markeninhaberin. Zypern hat bereits vorher seine Marke Halloumi Käse in Großbritannien verloren. Denn auf den Antrag auf Löschung der Marke durch ein britisches Unternehmen wurde – trotz Aufforderung des britischen Markenamtes – seitens des Ministeriums in Zypern nie geantwortet. Das britische Markenamt entschied daher zu Gunsten der Antragstellerin.
Auch der EuG wies darüber hinaus bereits in einer früheren Entscheidung deutlich auf die seit dem 1. Oktober 2017 geltende Verordnung 2017/1001 zu Bestimmungen über die EU-Zertifizierungskennzeichnung hin. Denn eine solche Zertifizierung könne der „Halloumi“ auch nicht erlangen.
In Artikel 83 Absatz 1 wird die EU-Zertifizierungskennzeichnung als eine Marke definiert, die „in der Lage ist, Waren oder Dienstleistungen, die vom Markeninhaber in Bezug auf Material, Herstellungsweise von Waren oder Dienstleistungen, Qualität, Genauigkeit oder andere Merkmale, mit Ausnahme des geografischen Ursprungs, von Waren und Dienstleistungen, die nicht zertifiziert sind, zu unterscheiden“.
Das Wort Halloumi werde zwar allgemein als zypriotische Käsespezialität wahrgenommen, jedoch ohne dass der Begriff „Halloumi“, der als Oberbegriff für eine Käseart verwendet wird, mit einem Prüfzeichen oder sogar mit einem Verweis auf einen zertifizierten Käse verknüpft werden könne, so der EuG. Das Wort „Halloumi“ werde daher von der Öffentlichkeit direkt als Beschreibung der Merkmale oder sogar des Ursprungs der Waren verstanden und nicht als Hinweis auf ihre zertifizierte Qualität, stellte das Gericht klar.
Als wäre das noch nicht genug, so ist aktuell sogar ein Löschungsverfahren bei der EUIPO für die im Jahr 2000 eingetragene Marke der Foundation anhängig und es sprechen wohl die stärkeren Argumente dafür, dass die Marke auch gelöscht werden wird.
Aber wie heißt es so schön unter Käseliebhabern: Erst bitter schmeckt der Käse richtig gut. Ob die Zyprioten dies auch so sehen, darf aber wohl bezweifelt werden.
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