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Happy End für den „schwarzen Freitag“
Sorgenfreie Werbung für den Black Friday endlich möglich
Die Black Friday Fans können aufatmen. Die Löschung der Markeneintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ist durch die Entscheidung des BGH rechtskräftig. Der Begriff Black Friday kann in Zukunft ohne die Angst vor einer Abmahnung für die Werbung von hohen Rabatten Ende November genutzt werden. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 28.02.2020, wonach die Wortmarke „Black Friday“ für Handelsdienstleistungen im Bereich Elektro- und Elektronikwaren sowie eine Vielzahl im Zusammenhang mit Werbung stehenden Dienstleistungen zu löschen ist, vollumfänglich bestätigt (Beschluss vom 27. Mai 2021, Az. I ZB 21/20). Der Black Friday findet auch in Deutschland seit mehreren Jahren großen Anklang. Seinen Ursprung hat er in Amerika und wird dort jedes Jahr am ersten Freitag nach Thanksgiving „gefeiert“. Durch enorme Rabatte werden die Kunden zum Kaufen angeregt und die Weihnachtseinkaufsaison eingeläutet.
In Deutschland sorgte aber nicht nur die hohen Rabatte für Aufsehen in den letzten Jahren. Durch eine Markeneintragung der Wortmarke Black Friday kam es zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit und einer regelrechten Abmahnwelle. Losgetreten wurde diese durch das chinesische Unternehmen Super Union Holdings Limited, die die Markenrechte übernahm. Nach dem ersten Schock umgingen die meisten Unternehmen in Deutschland einen Streit, indem sie den besagten Tag umschrieben. So wurde beim Autokonzern Opel durch einen Bezug auf die Unternehmensfarben der Black Friday zum Yellow Friday.
Der Inhaber der Seite blackfriday.de ließ die Markeneintragung jedoch nicht einfach auf sich sitzen. Beantragt wurde eine Löschung der Wortmarke beim DPMA in München. 14 weitere Parteien (darunter Paypal und Puma) schlossen sich dem Löschungsantrag an. Die erste Entscheidung fällte das Amt in München selbst und bestätigte die Löschung der Marke im Jahr 2018. Grund hierfür sei vor allem, dass der Begriff an sich nicht schutzwürdig sei und dem § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegenstehe. Vor allem fehle jegliche Unterscheidungskraft, da es sich bei Black Friday um eine beschreibende Angabe handelt. Der erste Erfolg wurde dann vom Bundespatentgericht 2019 zunichte gemacht (Beschluss vom 28.02.2020, Az. 30 W (pat) 26/18). Hier wurde in der zweiten Etappe die Entscheidung des DPMA aufgehoben. Die Tatsache, dass der Black Friday im Jahr der Eintragung in Deutschland noch nicht dem Großteil bekannt war, wurde den Klägern zum Verhängnis.
Die letzte Instanz entschied sich jedoch endgültig für die Löschung der Wortmarke Black Friday als Werbemittel. Der BGH strebt damit zunächst eine Teillöschung der Markeneintragung an. Unberührt von der Entscheidung des BGH bleibt nämlich die Nutzung der Wortmarke für die über 900 eingetragenen Waren und Dienstleistung. Aber auch hier wurde bereits eine Verfallsklage erhoben. Der Vorwurf: Die Markeninhaber nutzen die Wortmarke nicht markenmäßig für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen (Zum Nachlesen: die markenmäßige Benutzung einer Marke). Das Landgericht Berlin (Urteil vom 15.04.2021 (Az. 52 O 320/19) gab der Klage zunächst statt. Aber auch hier ist abzuwarten, ob sich der Streit nicht auch durch die Instanzen ziehen wird. Fest steht jedoch, dass in diesem Jahr die Unternehmen endlich den Begriff Black Friday für ihre Rabattaktionen Ende November nutzen können. Auf Europäischer Ebene ist die Eintragung als Wortmarke interessanterweise gescheitert. Auf Europäischer Ebene ist die Eintragung als Wortmarke interessanterweise gescheitert. Trotz dessen bleibt die ein oder andere Markenabteilung weiterhin kreativ und es gibt neben dem Black Friday auch einen Pink, Yellow oder Green Friday.
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