BLOG

Dr. Stephan Bücker – Banksy ohne Schutz?

Photo by Nicolas J. Leclercq on Unsplash

Banksy ohne Schutz?

Der hoffnungslose Versuch des Künstlers Banksy seine Werke in der Anonymität zu schützen

Obwohl man Banksy eher als „Gegner“ des Geistigen Eigentums kennt, meldete sein Unternehmen Pest Control Office Ltd. (eine Non-Profit Organisation, deren Name – zu Deutsch „Schädlingsbekämpfung“ – eine Anspielung auf die Ratte gesehen werden kann, die von Anfang an als Motiv in den Werken des Künstlers auftaucht) 18 Unionsmarken beim europäischen Amt für Geistiges Eigentum (EUIPO) an. Der Schutz von Kunstwerken über das Markenrecht erscheint im Zusammenhang mit Bansky ungewöhnlich. Möchte der Künstler allerdings weiter seine Anonymität wahren, bleibt ihm kaum eine andere Möglichkeit. Das EUIPO stellt sich der Notlösung jedoch in den Weg. Die Nichtigkeitsklagen beim EUIPO führen bisher stets dazu, dass die die Behörde für geistiges Eigentum der europäischen Union seine Marke für ungültig erklärt. So wurden sein „Flower Thrower“(Cancellation Nr. 33 843 C) und sein „Bomb Hugger“ (Cancellation Nr. C 39 921) ausgetragen.  Bansky verlor auch den Markenrechtsstreit um seinen beliebten Schimpansen mit der Tafel um den Hals „Laugh now, but one day we’ll be in charge“.

Bansky: „Copyright is for losers“

Seine Anonymität ist neben seinem Graffitistil sein größtes Markenzeichen. Über die Identität von Banksy gibt es einige Spekulationen, bestätigt wurde jedoch keine. Die Kunstwerke tauchen über Nacht an den unterschiedlichsten Orten auf. Durch einen Post von Banksy selbst auf Instagram werden die, nicht selten als „Schmiererei“ bezeichneten, Graffitis zu einem Kunstwerkt und wahrem Publikumsmagnet. Dem urheberrechtlichen Schutz seiner Werke steht er jedoch selbst im Weg. Denn ohne Urheber gibt es auch kein Urheberrecht. Die Anonymität verbietet dies. Dies möchte Banksy aber auch. Seinem Buch aus dem Jahr 2006 nach, sei das Urheberrecht ohnehin etwas für Verlierer. Auf seiner Website stellt er zusätzlich Vorlagen zur freien Verfügung. Auch über das Eigentum anderer sieht er gern hinweg, denn seine Kunstwerke tauchen immer mal wieder an privaten Hauswänden auf. Die strenge Anti-Graffiti Politik der Londoner Verkehrsbehörde ließ sein Kunstwerk sogar einfach entfernen. Wie seine Ablehnung zum Urheberrechtschutz mit den dann vorgenommenen Markenanmeldungen zusammenpasst, weiß keiner.

Besteht eine Chance auf Markenschutz für ein Kunstwerk?

Für den Schutz von Kunstwerken ist eigentlich das Urheberrecht gedacht, denn der Schutz entsteht unmittelbar mit dem Akt der Schöpfung. Zusätzlich sind die Rechte untrennbar mit dem Schöpfer verbunden. Eine Markenanmeldung verfolgt in der Regel einen gänzlich anderen Zweck als das Urheberrecht, nämlich für die Bewerbung oder den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen. Das Kunstwerk selbst wird nicht durch die Marke geschützt. Durch die Sicherung von Markenrechten soll für Kunden darüber hinaus eindeutig sein, aus welchem Hause das Produkt stammt. Das Problem: Produkte verkauft Banksy nicht, vielmehr konzentriert er sich weiter auf seine Street Art. Genau aus diesem Grund wird ihm eine böswillige Markenanmeldung vorgeworfen. Eine wirkliche Nutzung der Marke wurde von ihm bei der Anmeldung der Marken nicht angestrebt. Eine Kategorie des EU-Markenrechts verlangt aber, dass etwa ein Ladengeschäft zum Verkauf der Objekte existiert. Das hatte Banksy nur zum Schein mit einem Pop-up-Store in London inszeniert und im Übrigen erst nach der Stellung des Löschungsantrages eröffnet.

Das Markenrecht diene Banksy daher nur als „Ersatz“ für das Urheberrecht, das er für sein Motiv nicht beanspruchen könne, weil er dafür seine Identität offenlegen müsste. Für eine solche Ersatzfunktion dürfe das Markenrecht aber nicht missbraucht werden (Bad-Faith-Einwand).

Auch die besondere Stellung von Banksy als Urheber lässt das EUIPO keine Ausnahme machen. Vielmehr müsste er seine Motive nutzen, um Produkte rundum seine Kunst zu verkaufen. Im Gegensatz zum Urheberrecht steht ihm hier nicht seine Anonymität im Weg, sondern die einfache Tatsache, dass er für eine Markenanmeldung kein legitimes Ziel verfolgt.

Banksy müsste sich für eine Sache entscheiden, um seine Werke vor einer kommerziellen Nutzung anderer zu schützen. Die Aufgabe seiner Anonymität oder der Verkauf eigener Produkte rund um seine Kunstwerke. Neben den letzten zwei Entscheidungen des EUIPO sind noch vier weitere Nichtigkeitsklagen gegen Banksy Marken anhängig. Es bleibt abzuwarten, ob dem Ausnahmekünstler nicht doch eine andere Lösung einfällt. Immerhin schaffte er es in der Vergangenheit Kunstliebhaber immer wieder zu überraschen. So mag man nur an sein versteigertes und anschließend geschreddertes Bild im Wert von 1,2 Millionen Euro denken.

Dr. Stephan Bücker, Medienanwalt, Unternehmer und Dozent

Dr. Stephan Bücker, LL.M.

Medienanwalt, Unternehmer & Dozent an der TH Köln

Let’s stay connected!

Kategorien

Wir verwenden Cookies, um Ihnen den bestmöglichen Service zu gewährleisten. Die Auswahl der Cookies können Sie dabei selbst entscheiden. Bitte beachten Sie, dass auf Basis Ihrer Einstellungen möglicherweise nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen. Weiterführende Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Cookies, die wir verwenden

Hier können Sie Ihre Cookie-Einstellungen verwalten.

Notwendig

So verwalten Sie Cookies

Verwaltung Site-spezifischer Cookies
Wenn Sie wissen möchten, welche Site-spezifischen Cookies gespeichert wurden, prüfen Sie die Datenschutz- und Cookie-Einstellungen Ihres bevorzugten Browsers.

Cookies blockieren
In den meisten modernen Browsern können Sie einstellen, dass keine Cookies auf Ihrem Gerät abgelegt werden sollen. Der Nachteil ist, dass Sie jedes Mal, wenn Sie eine Website erneut besuchen, manuell Einstellungen vornehmen müssen. Einige Dienste und Funktionen dürften dann nicht richtig funktionieren (z. B. Anmeldung mit Ihrem Profil).

Akzeptieren Ablehnen

Beitrag teilen

Teile diesen Beitrag mit deinem Netzwerk!