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Dr. Stephan Bücker – Aldi, Champagner Sorbet und Birne

Photo by Olya Kobruseva von Pexels

Vive la France

Warum Aldi sein Eis nicht mehr „Champagner Sorbet“ nennen darf und was eine Birne damit zu tun hat

Jeder kennt ihn. Das Luxusgetränk Champagner. Doch was wirklich dahinter steckt wissen die wenigsten. Für die einen ist es ein bewundernswertes Handwerk, bei anderen wird eine Sammelleidenschaft entfacht und wieder andere halten ihn für den besten „Schampus“ der Welt. Für Juristen ist „Champagner“ schlicht eine Ursprungsbezeichnung, die bei falscher Verwendung zu einer Irreführung führen kann. Das machte der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung über ein Champagner Sorbet deutlich.

Was schützen Ursprungsbezeichnungen?

Ursprungsbezeichnungen gehören zu den geographischen Herkunftsangaben, die vor allem landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel auf EU-Ebene schützen sollen. Zusätzlich garantieren sie, dass die Herstellung unter gewissen Voraussetzungen stattgefunden hat. In der Regel gibt es ein genau festgelegtes Verfahren. Ein bekanntes Beispiel ist unter anderem der Allgäuer Bergkäse.

Im Fokus stand jetzt aber ein von Aldi verkauftes „Champagner Sorbet“ aus dem Jahr 2012. Die französischen Champagnerhersteller waren sich einig, dass Aldi das Ansehen der geschützten Ursprungsbezeichnung unberechtigt ausnutze. Für die Benennung eines Schaumweins als Champagner müssen viele Vorgaben strikt eingehalten werden. Es wird unter anderem in der Flasche gegärt, gerüttelt und degogiert. Zentral ist jedoch, dass die verwendeten Trauben ausschließlich aus der Champagne kommen. Im Fall von Aldi wurden 12% Champagner Trauben für das Eis verwendet. Doch der Dorn im Auge war ein anderer. Das Eis schmecke nicht hauptsächlich nach Champagner – so die Champagnerhersteller. Dominierend sei vor allem die Birne, „gefolgt von Zucker, Zitronensäure und einem Hauch Alkohol“.

Der Streit um Champagner und Birne ging bis vor den Europäischen Gerichtshof, der sich letztendlich für die Champagnerhersteller aussprach. Besiegelt wurde die Entscheidung vor dem OLG in München. Das überraschende an dem Verfahren: das „Beweismittel“ selbst war nicht mehr genießbar; denn das Eis ist bereits im Jahr 2014 abgelaufen. Im Gegensatz zu richtigem Champagner tat diesem Sorbet die lange Lagerung nicht gut.

Obwohl der Europäische Gerichtshof das Champagner Sorbet nicht probieren konnte, stellte er trotzdem eine wichtige Sache fest. Die Benennung von Lebensmitteln verletzt eine geschützte Ursprungsbezeichnung, „wenn das Lebensmittel nicht als wesentliche Eigenschaft einen Geschmack aufweist, der hauptsächlich durch das Vorhandensein dieser Zutat in seiner Zusammensetzung hervorgerufen wird“.

In Zukunft können somit Fans von Parma-Schinken oder Allgäuer Bergkäse wohl nicht auf eine Sorbet Version ihres Lieblings hoffen. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs wird sicher ein Vorreiter für künftige Geschmacksstreitereien sein.

Dr. Stephan Bücker, Medienanwalt, Unternehmer und Dozent

Dr. Stephan Bücker, LL.M.

Medienanwalt, Unternehmer & Dozent an der TH Köln

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